Rentenversicherung für
Selbständige mit einem Auftraggeber und Scheinselbständige
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Bereits im Dezember 1998 informierten wir Sie über die Einführung des "Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit". Zwischenzeitlich wurden nicht nur der
Name in "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" geändert,sondern auch der Gesetzesinhalt entschärft. So wurden die Festlegungen zur Durchführung der Feststellung der Versicherungspflicht sowie die der Befreiung von der Versicherungspflicht neu geregelt.
Der klassische Selbständige ist von diesen gesetzlichen Regelungen nicht betroffen: Er beschäftigt entweder fremde Arbeitnehmer oder er hat mehrere Geschäftsverbindungen
(Auftraggeber).
Feststellung der Versicherungspflicht
Nach der nun gültigen Regelung ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eine Person versicherungspflichtig, wenn sie selbständig tätig ist und folgende Kriterien erfüllt:
- Fehlende regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern mit mehr als 323,- € Verdienst monatlich. Als Arbeitnehmer gelten auch Familienangehörige und Auszubildende.
- Tätigkeit auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber. (Konzernunternehmen gelten als ein Unternehmen). Als wesentlich kann angesehen
werden, wenn mindestens 5/6 der gesamten Einkünfte von einem Auftraggeber
bezogen werden.
Die BfA ist zur Entscheidungsfindung, ob eine Versicherungspflicht vorliegt, grundsätzlich verpflichtet, alle Umstände zu ermitteln, die hierfür von Belang sind. Dabei sind der betroffene Auftragnehmer wie auch der Auftraggeber zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, und ist die BfA nicht in der Lage, alle Umstände zu ermitteln, kommt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV zum Tragen. Die Vermutungsregelung enthält einen Katalog von fünf Kriterien, die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Sind nach ermittelbarem Kenntnisstand drei
der fünf Kriterien erfüllt, wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) vermutet.
Folgende Kriterien werden u.a. herangezogen:
- Der Auftraggeber läßt vergleichbare Tätigkeiten üblicherweise von seinen Arbeitnehmern
erledigen.
- Die Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
- Zuvor wurde die Tätigkeit beim Auftraggeber als Arbeitnehmer ausgeübt.
Konsequenzen
Betroffen sein kann im Prinzip jede allein tätige Person mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit. über 40% aller Selbständigen in Deutschland sind Einzelkämpfer. Wer als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber versicherungspflichtig wird, muß die Rentenbeiträge selbst tragen. Für das Jahr 2000 wurde für die alten Bundesländer ein Regelbeitrag von 864,64 DM und für die neuen Bundesländer
von 359,19 € monatlich festgelegt. Es kann aber auch auf Antrag des Betroffenen
das tatsächliche Arbeitseinkommen gemäß des Steuerbescheides zu Grunde gelegt werden. Dies kann unter Umständen zu erheblichen Beitragseinsparungen führen.
Im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen u.a. folgende Unternehmer:
- Handels-, Bausparkassenvertreter, Versicherungsvermittler
- Aushilfstaxifahrer, Kurierfahrer, Frachtführer, Verkaufsfahrer (z.B. Eismann), Ringtourenfahrer (Zeitungsverteiler an Einzelhändler)
- EDV-Berater und -Dienstleister
- Subunternehmer, hochspezialisierte Ein-Mann-Zulieferer (z.B. Meß- u. Regeltechnik, EDV-Programmierer)
- Ein-Mann-GmbH oder GmbH ohne Arbeitnehmer
- Pressefotografen, Bildjornalisten, Redakteure, übersetzer, Interviewer (Marktforschung), freier Mitarbeiter als Rundfunkmoderator, Rundfunksprecher,
Autoren für Rundfunk- und Fernsehanstalten, Kamaraassistent
- Reiseleiter bei Rundfahrten und/oder am Zielort,
- Rechtsanwälte (eines Vermögensamtes), Steuerberater und andere freie Berufe
Befreiungsmöglichkeiten von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI
Existenzgründern
wird der Schritt in die Selbständigkeit erleichtert. Sie unterliegen
in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
keiner Versicherungspflicht. Dies gilt auch für einen zweiten Versuch,
sich selbständig zu machen, soweit es sich dabei um eine neue selbständige
Tätigkeit handelt. Beachtenswert ist dabei jedoch der Umstand, daß
eine Beitragslücke von 36 Monaten die Rentenanwartschaft auf Berufs-
und Erwerbsunfähigkeit zerstört. Diese Rentenanwartschaft wird
dann in Folge erst wieder durch die Pflichtmitgliedschaft über mehrere
Jahr aufgebaut.
Selbständige mit einem Auftraggeber können sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres
auf Antrag ebenfalls befreien lassen, sofern das 58. Lebensjahr vor Eintritt
der Versicherungspflicht vollendet wurde.
Befreiungsmöglichkeiten von der
Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI
Wer bereits Pflichtmitglied in einem berufständischen Versorgungswerk ist, kann sich (bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen) nach § 6 Abs 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit besteht für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die vor
dem 31.12.98 selbständig und nicht versicherungspflichtig waren und vor dem 10.12.1998 eine private Lebens- bzw. Rentenversicherung
oder eine vergleichbare Vorsorge getroffen hatten.
Was müssen Sie tun, wenn Sie sich
nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen
wollen?
- Sie beachten, daß der Befreiungsantrag binnen eines Jahres nach Beginn der Rentenversicherungspflicht gestellt werden muß.Wegen der Einführung des neuen Gesetzes gilt hier als verlängerter Stichtag der 30.06.2000.
- Unterlagen bei der BfA besorgen.
- Rechtzeitig vor dem 30.06.2000 den Befreiungsantrag mit tätigkeitsbezogenen Nachweisen bei der BfA stellen.
Voraussetzungen für eine Befreiung
sind:
- ohne Einsatz einer Lebensversicherung
- Sie haben spätestens am 31.12.1998 Ihr 50. Lebensjahr vollendet, oder
- Sie sind Pflichtmitglied eines berufständischen Versorgungswerkes
- mit Einsatz einer Lebens- oder Rentenversicherung
- Es kam vor dem 10.12.1998 ein Lebensversicherungsvertrag zustande oder es wurde eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt, und
- ie vorhandene Lebens- Rentenversicherung wird bis zum 30.06.2000 als Befreiungsversicherung (incl. BU-Leistungen) ausgestaltet.
- unter Einsatz sonstigen Vermögens
- hier reicht es für die Freistellung aus, wenn der wirtschaftliche Wert des sonstigen Vermögens hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht zurückbleibt.
Die Befreiung sollte jeder anstreben, der die Chance hat, für sich günstiger als bei der
BfA Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zu betreiben.
Für 80% der in Frage kommenden Personen dürfte dies zutreffen. Somit bleibt er auch für künftige Tätigkeiten im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. Mögliche wirtschaftliche Veränderungen wirken sich dann nicht mehr auf die Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus, z.B. wenn Geschäftsbeziehungen beendet werden und nur noch ein Auftraggeber übrig bleibt oder wenn
Mitarbeiter ausscheiden.
Wie muß die Befreiungsversicherung
beschaffen sein?
Als Basisversicherung wird jede Art von Lebens- oder Rentenversicherung oder betrieblicher Altersversorgung anerkannt. Es gelten auch Risikoversicherungen, fondsgebundene oder indexorientierte Versicherungen, auch beitragsfrei laufende Verträge. Natürlich
muß der zu Befreiende sowohl Versicherungsnehmer als auch die versicherte
Person sein. Im Normalfall kann ein bereits vorhandener Vertrag mittels Neuabschluß eines weiteren Vertrages/weiterer Verträge (auch verschiedener Gesellschaften) auf die notwendige Form angepaßt werden.
Achtung: Es sollte unbedingt vermieden werden, bereits bestehende Verträge durch Vertragsänderungen anzupassen. Hier drohen wesentliche steuerliche Nachteile. Beachtenswert ist auch, daß derjenige, der keine Hinterbliebenen zu versorgen hat, auch keine Todesfallabsicherung benötigt. über den Versicherungsumfang
einer Befreiungsversicherung informieren wir Sie gern bei Notwendigkeit.
Bitte beachten Sie, daß das Gesetz zum 1.1.1999 in Kraft trat und
damit für viele die Versicherungspflicht zum 30.06.1999 wirksam wurde.
Somit läuft für die Betroffenen am 30.06.2000 die Frist für
eine Befreiung ab.
Vergleichbare Formen der Altersvorsorge
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen
- bereits vorhandenem Vermögen und
- aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung anzusparendem Vermögen.
Als Vermögen gilt jegliches Vermögen, das als Altersvorsorge geeignet ist. Hierzu zählen
sowohl Haus- und Grundvermögen, Finanzvermögen (z.B. Bareinlagen, Sparbriefe, Aktien, Investmentfonds), sonstige vermögenswerte Rechte (beispielsweise ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht) sowie Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird (z.B. Bausparvertrag).
Nicht berücksichtigungsfähig sind bewegliche leicht veräußerbare Gegenstände (beispielsweise Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Mobiliar oder Computer,
Kunst-, Münz- oder Briefmarkensammlungen, Schmuck, Auto, Boot).
Kombination aus verschiedenen Möglichkeiten der Alterssicherung
Es besteht auch Anspruch auf
Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn verschiedene Formen der Altersvorsorge
kombiniert werden. Entscheidend ist lediglich, daß der monatlich
zu berücksichtigende Wert des Regelbeitrages unter Berücksichtigung
von schon vorhandenem Vermögen (Differenzbildung) erreicht wird sowie
eine Absicherung für Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebene gegeben
ist.
Scheinselbständigkeit
Zu Scheinselbständigen zählen alle erwerbstätigen Personen, die auf Grund der tatsächlichen
Ausgestaltung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rechtsverhältnisses
abhängig beschäftigt sind. Gleichwohl treten diese Personen in der Arbeitswelt als Selbständige auf. Infolgedessen werden für diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Im Sinne des §2 Satz
1 Nr. 9 des SGB VI sind Scheinselbständige keine Selbständigen.
Wenn mindestens drei der oben erwähnten fünf Kriterien erfüllt sind, wird vom Gesetzgeber
vermutet, daß Scheinselbständigkeit vorliegt. Weiterführende schwerwiegende Indizien für eine Scheinselbständigkeit liegen u.a. auch vor, wenn eine der folgenden Fragen bejaht werden muß:
- Beinhaltet Ihr Vertrag eine Klausel, die das Tätigwerden für andere Auftraggeber verbietet?
- Sind Sie gezwungen, alle Aufträge anzunehmen?
- Erhalten Sie arbeitnehmerähnliche Sozialleistungen, festes Honorar/Gehalt, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, sonstige Vergünstigungen?
- Setzen Sie Geräte oder Fahrzeuge Ihres Auftraggebers ein?
- Sind feste Arbeitszeiten vorgegeben, gibt es eine Arbeitszeiterfassung?
- Müssen Sie in der Firma des Auftraggebers anwesend oder ständig erreichbar sein?
- Haben Sie einen Arbeitsplatz beim Auftraggeber?
Dieser Personenkreis kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.
MBM Versicherungsmakler
Holger Rostock u. Dr. G. Ruhbaum GbR
Jean-Burger-Str. 15
39112 Magdeburg
Tel: 03 91 / 6 21 97 33
Fax: 03 91 / 6 21 97 34
e-mail:MBM@Computer-Kontor.de
Diese Ausführungen sind nicht durch die BfA erstellt und autorisiert!.
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