Mitversicherung von Kindern in der Privathaftpflichtversicherung (PHV) bei der Haftpflichtkasse Darmstadt

[zurück Haftpflicht]      [zurück Privatversicherungen]
Gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) gilt im Rahmen der elterlichen Privathaftpflichtversicherung die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mitversichert.

Voraussetzung ist:
Es wird auf eine zeitliche und altersmäßige Begrenzung verzichtet. Es ist auch nicht erforderlich, daß die mitversicherte Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt. Um den mannigfaltigen Möglichkeiten der Mitversicherung Rechnung zu tragen, verweisen wir auf das beigefügte Schaubild. Dennoch sind einige speziellen Fälle nicht aufgenommen. Nachfolgend eine kurze Verdeutlichung:

Berufspraktikum

besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ausbildung * Mitversicherung

Unterbrechungs- bzw. Wartezeit

Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr

gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme eines "übergangsjobs" oder die Ableistung eines Praktikums innerhalb dieser Wartezeit

Wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip "ununterbrochenen Ganzen" verwenden kann * Mitversicherung,

Arbeitslosigkeit im Anschluß der Ausbildung

Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr

Berufs- oder Zeitsoldat

auch bereits bei zwei Jahren besteht keine Mitversicherung mehr

Fortbildung

keine Mitversicherung

Wechsel vor Abschluß des Studiums/der Lehre

bei Abbruch ist ein einmaliger Wechsel mitversichert. Abgebrochene Lehre bzw. abgebrochenes Studium müssen unmittelbar - innerhalb max. eines Jahres -aneinander anschließen.Bei einem erneuten Wechsel besteht keine Mitversicherung mehr. Damit ist die Erstausbildung beendet.

Es empfiehlt sich im Einzelfall, bei evtl. auftretenden Unsicherheiten, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit die Frage der Mitversicherung gesondert geprüft werden kann.

[Top]