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Berufspraktikum |
besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ausbildung * Mitversicherung |
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Unterbrechungs- bzw. Wartezeit |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
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gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme eines "übergangsjobs" oder die Ableistung eines Praktikums innerhalb dieser Wartezeit |
Wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip "ununterbrochenen Ganzen" verwenden kann * Mitversicherung, |
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Arbeitslosigkeit im Anschluß der Ausbildung |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
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Berufs- oder Zeitsoldat |
auch bereits bei zwei Jahren besteht keine Mitversicherung mehr |
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Fortbildung |
keine Mitversicherung |
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Wechsel vor Abschluß des Studiums/der Lehre |
bei Abbruch ist ein einmaliger Wechsel mitversichert. Abgebrochene Lehre bzw. abgebrochenes Studium müssen unmittelbar - innerhalb max. eines Jahres -aneinander anschließen.Bei einem erneuten Wechsel besteht keine Mitversicherung mehr. Damit ist die Erstausbildung beendet. |
Es empfiehlt sich im Einzelfall, bei evtl. auftretenden Unsicherheiten, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit die Frage der Mitversicherung gesondert geprüft werden kann.
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