VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG

zwischen

MBM Versicherungsmakler

Holger Rostock u. Dr. Gerald Ruhbaum GbR

Jean-Burger-Str. 15, 39112 Magdeburg

und

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(Kunde)

1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung der betrieblichen und privaten Versicherungen mit Ausnahme der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen. Darüber hinaus berät und betreut der Makler den Kunden in allen Versicherungsangelegenheiten und verwaltet die jeweils bestehenden Versicherungsverträge; diese Leistungen stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar.

2. Der Kunde verpflichtet sich, den Makler über sämtliche bestehenden Versicherungsverhältnisse, auch soweit sie sich noch in der Anbahnung befinden, zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt insoweit zur Haftungsfreiheit des Maklers.

3. Der Makler ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden; er nimmt daher unabhängig die Versicherungsinteressen des Kunden wahr. Die Haftung des Maklers Hinsichtlich Information Beratung, Auswahl und Vermittlung beschränkt sich auf solche Versicherungsprodukte, die von Risikoträgern im deutschen Markt angeboten werden, die Sitz oder Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

4. Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Hauptpflichten:

a) Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden;

b) Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl des Deckungsangebots, das für das jeweilige Risiko den bestmöglichen Versicherungsschutz bietet;

c) Vermittlung der nach Absprache mit dem Kunden für notwendig erachteten Versicherungsverträge an den Versicherer mit dem günstigsten Deckungsangebot;

d) Verwaltung, überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge und gegebenenfalls Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse;

e) Unterstützung des Kunden im Schadenfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer; soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt wurden oder von ihm betreut werden.

Die Nebenpflichten des Maklers bestimmen sich nach dem für Versicherungsmakler jeweils geltendem Gewohnheitsrecht.

5. Der Makler wird hiermit bevollmächtigt, den Kunden gegenüber dem jeweiligen Versicherer zu vertreten, insbesondere Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden abzugeben und entgegenzunehmen sowie Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen.

Bei der Regulierung von Schäden erfolgt jeweils eine Abstimmung mit dem Kunden.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Korrespondenz mit dem Versicherer dem Makler zu überlassen oder über ihn zu führen.

7. Der Makler haftet dem Kunden für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere durch Verletzung der Beratungspflicht sowie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Versicherungsverträge, erleidet im Rahmen des § 98 HGB. Der Makler haftet nicht in Fällen leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Verletzung von Kardinalpflichten. Der Anspruch des Kunden dem Maklerverhältnis verjährt in drei Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Maklervertrages.

8. Der Anspruch des Kunden dem Maklerverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt sich auf die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht des Maklers, wenn insoweit wirksamer Versicherungsschutz besteht.

9. Die Courtage für die vermittelten und betreuten Versicherungsverträge ist Bestandteil der Versicherungsprämie und wird dem Makler von den Versicherungsgesellschaften vergütet.

10. Der Kunde ermächtigt den Makler und die einzelnen Versicherer, bei denen Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, die im Zusammenhang mit diesen Versicherungen stehenden Daten zu speichern, zu verändern oder zu löschen sowie - im Falle der Rückversicherung - sie an die jeweils betroffenen Rückversicherer zu übermitteln, soweit dies zur üblichen Betreuung des Kunden oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Versicherungsvertrages erforderlich ist. Der Kunde willigt ferner in die übermittlung der Daten durch die jeweils ermächtigten Versicherer an ihre Dachverbände ein.

11. Der vorliegende Vertrag ist auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Er kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Kündigungserklärung beendet werden.

12. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, vorherige Verträge werden mit diesem Vertrag ersetzt.

 

 

Magdeburg, Datum Ort:, Datum
 
 
Unterschrift VersicherungsmaklerUnterschrift Kunde