Information zu den gesetzlichen Zuschlägen
zu bereits vor dem 01.01.2000 bestehenden Krankenversicherungen
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Vor einigen Wochen begannen die Privaten
Krankenversicherer damit, die in den Medien bereits angekündigten
Informationsschreiben zu den gesetzlichen Zuschlägen ab dem 01.01.2001 zu
versenden. Hierzu möchten wir einige Anmerkungen machen.
In Kurzform geht es hierbei um folgenden Sachverhalt: Um die Beiträge
zu Ihrer Krankenversicherung im Alter senken zu können, hat die Bundesregierung
bereits im letzten Jahr beschlossen, daß alle
Krankenversicherungsgesellschaften hierfür eine Rücklage schaffen müssen. Beim
Erreichen des Rentenalters des Versicherten soll diese Rücklage zur Senkung der
Krankenversicherungsbeiträge verwendet werden. Bei ab dem 01.01.2000 neu
abgeschlossenen Krankenversicherungen wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 10%
erhoben. Bei von dem 01.01.2000 bereits bestehenden Verträgen wird dieser
Beitragszuschlag stufenweise eingeführt. Beginnend am 01.01.2001 wird ein
solcher Zuschlag in Höhe von um 2% eingeführt, der sich jährlich um weitere 2%
erhöht, bis auch hier der volle 10%ige Zuschlag erreicht ist.
Auf den ersten Blick scheint diese Maßnahme recht vorteilhaft. Wir möchten jedoch folgendes zu bedenken geben: Die für die Beitragsentlastung im Alter aufgewendeten Vorsorgeaufwendungen werden beim jeweiligen Krankenversicherer in der Art einer Rentenversicherung angespart. Verläßt der Versicherte jedoch das System der Privaten Krankenversicherung wieder, verbleiben seine angesparten Beiträge beim Krankenversicherer und gehen dem Versicherten unwiederbringlich verloren.
Wir empfehlen Ihnen daher, von der
Möglichkeit der Ablehnung dieses Beitragszuschlages Gebrauch zu machen. Dieser
unwiderrufliche Widerspruch kann binnen drei Monaten nach Zugang des Informationsschreibens erfolgen. Der Versicherte ist dann für immer von diesem
Zuschlag bereit.
Um zu gewährleisten, dass Sie im Alter dennoch nicht schlechter gestellt sind, als diejenigen Versicherten, die den genannten Zuschlag akzeptiert haben, empfehlen wir Ihnen die Anlage eines angemessenen Betrages in einem Investmentfonds. Das damit angesparte Guthaben kann dann ebenfalls von Ihnen zur Verminderung des Krankenversicherungsbeitrages verwandt werden.
Die sich hieraus für Sie ergebenden Vorteile bestehen u.a. darin, daß
- die Rendite höher als bei der Anlage durch die Krankenversicherung ist,
- Sie die Einzahlungshöhe selbst bestimmen und bei Bedarf auch verändern können,
- Sie die Einzahlungsdauer selbst bestimmen können,
- Sie das Guthaben, welches Sie nicht für Ihren Krankenversicherungsbeitrag
- aufbringen möchten, anderweitig verwenden können,
- im Falle Ihres Ablebens das Guthaben nicht an den Krankenversicherer fällt,
- sondern Ihren Erben zu Gute kommt.
Empfehlung:
Senden Sie eine Widerspruchserklärung an Ihren
Krankenversicherer. Wenn Sie dem Beitragszuschlag widersprechen möchten,
benennen Sie bitte die betreffende(n) Person(en) an und schicken diese
Erklärung entweder vorab per Fax und im Original hinterher an Ihren Versicherer
oder schicken Sie diese Erklärung per Einschreiben.
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