Informationsblatt des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
gemäß § 10a Abs. 1a VAG
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In der Presse und in der öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten
und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig
sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung kurz erläutern.
Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies
bedeutet, daß die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im wesentlichen
gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten
Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten
Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des
Einkommens bemessen.
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies
bedeutet, daß alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr
eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden
keine weiteren Rückstellungen gebildet.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei
mitversichert.
Prinzipien der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener
Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter, Geschlecht
und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluß
sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge
erhoben.
Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch
eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, daß
sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein
wegen des älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren
bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder
Kapitaldeckungsverfahren.
Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum
Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, daß für die
Krankenversicherer keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer
wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beträge zum dann erreichten
Alter erhoben werden. Die Alterungsrückstellung verbleibt beim bisherigen
Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in
der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.
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