Gesundheitsreform 2000
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Neue Bundesländer - Der Countdown läuft!
Die Gesundheitsreform 2000 hat ab 01.01.2001 bedeutsame Auswirkungen auf die neuen
Bundesländer!
Was ändert sich in 2001?
Ab 01.01.2001 entfallen die besonderen Vorschriften in der gesetzlichen Kranken-versicherung (GKV) für die neuen Bundesländer. Die Rahmenbedingungen für Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen sind dann in Ost und West gleich.
Davon nicht betroffen ist jedoch der im Einigungsvertrag festgelegte Abschlag auf die Vergütungen der ärzte, Zahnärzte und Hebammen. Dieser gilt weiterhin und beträgt derzeit 14 %. Insofern ist nach wie vor von Bedeutung, daß in den Basis-tarifen bei stationärer Behandlung außerhalb der neuen Bundesländer die Tarif-leistung um 20 % gekürzt wird.
Versicherungspflicht- bzw. Beitragsbemessungsgrenze
wird infolge der Gesetzesänderung somit ab 01.01.2001 in den neuen Bundesländern stark
ansteigen - auf das heutige Westniveau.
Auf der Basis der Zahlen des
Jahres 2000 also monatlich von 2.723,- € auf den Betrag von 3.298,- €, der
zum 01.01.2001 noch erhöht wird. Der durchschnittliche
Höchstbeitrag in der GKV für freiwillig Versicherte erhöht sich somit auf
einen Schlag von 378,45 € auf 445,21 € und mehr.
Zudem steigt der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung von 46,28 €
auf 56,07 € und mehr. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler gleichermaßen.
Keine Angst vor der Versicherungspflicht!
Selbständige und Freiberufler sind in der Krankenversicherung ohnehin versicherungsfrei. Arbeitnehmer werden ab 01.01. des Folgejahres wieder versicherungspflichtig, wenn ihr jährliches Einkommen unter die Jahresarbeits-entgeltgrenze (JAEG) fällt. Sie haben jedoch
das Recht, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Damit sichern sie sich die erworbenen Rechte und erhalten sich ihren PKV-Schutz mit guten Leistungen und vor allem den aufgebauten Altersrückstellungen, denen gerade in der Zukunft eine immer größere Bedeutung zukommt.
Wie erfolgt die Befreiung?
Die Befreiung kann formlos innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht - also vom 01.01. bis 31.03. - bei der gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, EK, BKK oder IKK) beantragt werden. Die Vorlage eines Nachweises der privaten Krankenversicherung
ist hierfür nicht erforderlich.
"Ich bin privat krankenversichert und beantrage hiermit die Befreiung von der zum 01.01.2001 eingetretenen Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V."
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt von der GKV noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, anderenfalls vom Beginn des auf die Stellung des Befreiungsantrags folgenden Kalendermonats. Die Befreiung kann
nicht widerrufen werden, und zwar solange der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt, von dem befreit wurde, noch andauert. Bei einer ununterbrochenen Tätigkeit als Arbeitnehmer gilt sie also auch weiter bei einem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel. Sollte z. B. jedoch Arbeitslosigkeit vor dem 55. Lebensjahr eintreten, wird der bisher privat Versicherte wieder in der GKV versicherungspflichtig, wenn er sich hiervon nicht auch ausdrücklich befreien läßt.
Welche Leistungen des Arbeitgebers werden bei der JAEG angerechnet?
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören diejenigen Leistungen, mit denen mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden kann, nämlich
- das regelmäßig gewährte Arbeitsentgelt,
- Sonderzuwendungen, die wenigstens einmal im Jahr erwartet werden können,
- z. B. ein 13. oder weiteres Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation,
- eine feste überstundenpauschale, aber nicht Vergütungen für je nach deren Anfall
abgerechnete überstunden,
- Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst,
- Auslösungen und Schichtzulagen, sofern sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind und kontinuierlich anfallen,
- regelmäßige Leistungszulagen und Erschwerniszuschläge,
- die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers, nicht jedoch die Arbeitnehmersparzulage.
Quelle:
DBV-Winterthur Krankenversicherung AG
"news line express" Nr. 52/16.06.2000
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