Die Betriebshaftpflichtversicherung
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Die Gefahrenquellen, die zu hohen Schadenersatzansprüchen führen können, sind vielfältig. Sie beginnen nicht erst im Betrieb. Schon auf dem Firmenparkplatz kann etwas geschehen. Aber auch Fahrlässigkeit von Ihnen oder dem Personal birgt hohe Haftungsrisiken mit weitreichenden Auswirkungen.
Aus vielen verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eine Verpflichtung, Schäden zu ersetzen. Niemand kann voraussagen, wann und in welcher Höhe ein Schaden entsteht. Für den, der sich nicht rechtzeitig absichert, steht schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel. Besonders teuer wird es, wenn durch Unachtsamkeit Personen zu Schaden kommen.
Bedenken Sie: Für all diese Schäden haften Sie unbegrenzt! Warum? Lesen Sie weiter.
Was bedeutet Haftpflicht?
Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird. Dieses ist u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, in dem es heißt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Also haften Sie für Schäden, die Sie bzw. Ihre Mitarbeiter verschuldet haben und das - wie bereits gesagt - unbegrenzt.
Die Abgrenzung zwischen Schäden aus Vertrag und Schäden aus unerlaubter Handlung
Vielfach herrscht die Meinung, daß auch Haftpflichtansprüche versichert sind, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen. Es ist aber gedanklich zwischen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen zu unterscheiden.
Ein Beispiel für Schäden aus Vertrag: Eine Schlosserei hat den Auftrag, eine Außentreppe aus Eisen zu fertigen. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, daß einige Stufen nicht richtig verschweißt sind. Der Auftraggeber fordert Sie zur Nachbesserung auf. Für diesen Fall besteht kein Versicherungsschutz.
Eine Vertragsverletzung kann aber auch gleichzeitig eine - versicherte - sogenannte unerlaubte Handlung sein. Beispiel: Sachverhalt wie im vorigen Beispiel, aber aufgrund der fehlerhaft verschweißten Stufen stürzt jemand schwer und verletzt sich; es entstehen Krankenhauskosten. Es besteht zwar kein Versicherungsschutz für die erforderliche Nachbesserung an der Treppe, dafür aber für die Behandlungskosten des Verletzten.
Welche Aufgabe hat nun der Betriebshaftpflichtversicherer?
Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, daß er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müßten. Dieses ist beispielsweise:
- die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht;
- die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist;
- die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozeß und trägt die Kosten.
Somit ist die Betriebshaftpflichtversicherung unter Umständen eine Art Rechtsschutzversicherung, da der Versicherer möglicherweise auf sein Risiko und seine Kosten Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.
Wer ist versichert?
Neben dem Versicherungsnehmer sind alle sonstigen Betriebsangehörigen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritte schädigen, in den Versicherungsschutz einbezogen.
Welche Schäden sind versichert?
Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und daraus herzuleitende Vermögensschäden, die Sie anderen (Dritten) zufügen.
Reine Vermögensschäden, also Schäden, denen weder ein Personen- noch Sachschaden vorausgeht, sind teilweise mit geringen Summen eingeschlossen.
Was ist nicht versichert?
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Hier einige wichtige Ausschlüsse:
- Schäden, die Sie selbst erleiden;
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen mitversichert);
- Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;
- Allmählichkeitsschäden (können zusätzlich versichert werden; siehe weiter unten);
- Erfüllungsansprüche (Wandlung usw.);
- Schäden durch Nichteinhaltung von Fristen, Terminen usw.;
- Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden sind (sog. Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sind ggf. versicherbar; siehe unten);
- Strafen und Bußgelder;
- Schäden, die durch den Gebrauch eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht-Versicherung);
- Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen.
Die Versicherungssummen
Wie wir schon anfangs erwähnten, haften Sie nach dem Gesetz unbegrenzt. Sie sollten daher die höchstmögliche Deckungssumme wählen. An dieser Stelle zu sparen, ist sicherlich der falsche Weg.
Heutzutage übliche Deckungssummen betragen 1.533.876,- € für Personen- und Sachschäden. Für manche Branchen bieten die Versicherer höhere, für andere dagegen nur geringere Deckungssummen an.
Was geschieht, wenn sich im Betrieb etwas verändert?
Informieren Sie uns bitte sehr genau zu Beginn der Versicherung über das Tätigkeitsfeld Ihres Betriebes und halten Sie uns unbedingt auf dem laufenden, wenn Sie andere Tätigkeitsbereiche aufnehmen, da diese nur bedingt sofort mitversichert sind.
Dagegen müssen Sie uns nicht gleich melden, wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden. Diese Meldung kann am Anfang des nächsten Versicherungsjahres rückwirkend erfolgen. Im Regelfall übersendet Ihnen der Haftpflichtversicherer jährlich einen entsprechenden Fragebogen, den Sie binnen Monatsfrist zurücksenden müssen.
Umweltschäden
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung prinzipiell erst einmal ausgeschlossen.
Fast jeder Versicherer bietet aber, meist sogar ohne Mehrprämie, diesen Versicherungsschutz als Zusatzbaustein für die Betriebshaftpflicht mit an.
Unabhängig vom Gewerk sollte jeder Betrieb auf den Einschluß dieses Risikos drängen.
Bei bereits seit längeren bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen ist dieser Einschluß nach Möglichkeit ebenfalls nachzuholen.
Auslandsschäden
Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung bezieht sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland. Mitversichert ist aber der indirekte Export, das heißt, wenn Waren ohne Wissen des Herstellers oder ohne dessen Mitwirkung in das Ausland exportiert werden.
Liefern Sie Waren oder produzieren Sie direkt für das Ausland? Ihr Versicherungsschutz muß entsprechend erweitert werden.
Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung
Die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung ersetzt keine Haftpflichtversicherung! Im Gegenteil, die Berufsgenossenschaft holt sich sogar für Arbeitsunfälle von Betriebsangehörigen das Geld bei Ihnen wieder, wenn der Unfall z.B. durch grob fahrlässige Nichtbeachtung einer der zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften verursacht wurde. Wenn Sie in diesem Fall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, übernimmt sie die Forderung der Berufsgenossenschaft.
Besondere Betriebs- und Berufszweige:
Handwerksbetriebe
Wir hatten bereits erwähnt, daß Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen entstehen, vom üblichen Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluß gilt aber nur insoweit, als diese Sachen unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit sind.
Vom Versicherungsschutz können aber auch Schäden ausgeschlossen sein, die an Sachen entstehen, welche sich in unmittelbarer Nähe des zu bearbeitenden Gegenstandes befinden, falls Sie an dieser Sache bewußt tätig sind. Diese Schäden lassen sich wiederum durch die Bearbeitungsschadenklausel in den Versicherungsschutz mit einbeziehen.
Beispiel: Ein Maler streicht einen Fensterrahmen. Da er auf einer wackligen Leiter steht, verliert er das Gleichgewicht und stützt sich an der Fensterscheibe ab, die zerbricht. Nur wenn er die "Bearbeitungsschäden" in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen hat, besteht für diesen Schaden Versicherungsschutz.
Daher empfehlen wir im Regelfall Handwerksbetrieben dringend den Einschluß der Bearbeitungsschadenklausel. übrigens wird zu diesem Risiko - im Gegensatz zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung - regelmäßig eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Neben den Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden ist eigens für Betriebe des Baunebengewerbes die Mitversicherung von Allmählichkeits- und Abwässerschäden von besonderer Bedeutung. Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit oder Niederschlag sind über den normalen Deckungsumfang nicht mitversichert. Gerade Betriebe, deren Arbeiten der Witterung ausgesetzt sind, sollten auf den Einschluß dieser Klausel achten.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Leitungsschäden mitzuversichern sind (z.B. beim Landschaftsbau) und/oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Viele Versicherungsgesellschaften versichern Baubetriebe übrigens über sogenannte Bauhandwerkerpolicen, bei denen derartige Schäden obligatorisch mitversichert sind.
Handelsbetriebe
Einige Handelsbetriebe bieten neben dem Handel mit Waren auch Serviceleistungen an. Wir denken in diesem Zusammenhang beispielsweise an die Auslieferung von Ware oder den Aufbau eines gelieferten Möbelstückes.
Normale Betriebshaftpflichtversicherungen für Handelsbetriebe beinhalten solche Risikoerweiterungen nicht. Zum einen ist darauf zu achten, daß das vielleicht auch nur gelegentliche Arbeiten auf fremden Grundstücken mitversichert ist. Zum anderen kann aber auch die Klausel für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden von Bedeutung sein, z.B. für
- den Fahrradhandel, der zusätzlich Servicereparaturen ausführt;
- den Möbelhandel, der als Service die Möbel nicht nur bringt, sondern auch aufbaut;
- der ökobaumarkt, der Fußbodenbeläge anbietet und diese gleichzeitig verlegt.
Vereinshaftpflicht
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, deren Organe nicht nur für Schäden in Ausführung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit haften, sondern der auch für das Verschulden seiner Arbeitnehmer einzustehen hat.
Auch Vereine können Schäden anrichten, denn ihre Mitglieder sind einzelne Menschen, die nicht unbedingt als Person, sondern als Vereinsmitglied in Regreß genommen werden können. Dieses gilt nicht nur für traditionelle Vereine wie Schützen- oder Sportvereine. Der Verein fungiert heutzutage oft als Träger für andere Zwecke, z.B. zur Betreuung von Kindern, für die Durchführung von Weiterbildungsseminaren, im Bereich der Alten- und Krankenpflege oder sogar als Betreiber eines Zweckbetriebes.
In diesen Fällen muß der Versicherungsschutz sehr genau gefaßt werden, denn eine normale Vereinshaftpflichtversicherung reicht oft nicht aus. Hier ist sicherlich der Abschluß einer normalen Betriebshaftpflichtversicherung angeraten, in welcher die Vereinshaftpflicht ggf. beitragsfrei oder gegen geringen Zuschlag eingeschlossen werden kann.
Entscheidend ist, daß der Vereinszweck, also die konkrete Tätigkeit, entsprechend versichert ist. Reichen Sie im Zweifelsfall dem Versicherer eine Satzung ein oder fügen Sie diese als Anlage dem Antrag bei.
Unterrichtswesen-Haftpflichtversicherung
Personen, Vereine oder Betriebe, die im Bereich der Weiterbildung tätig sind, sollten eine Haftpflichtversicherung für das Unterrichtswesen abschließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung im Bereich politischer Bildung oder im Handwerk erfolgt. Eine normale Bürohaftpflicht- oder Vereinshaftpflichtversicherung reicht oft nicht aus. Gerade im Weiterbildungsbereich werden zeitweise Nichtmitglieder eingesetzt, die im Rahmen einer Büro- oder Vereinshaftpflichtversicherung nicht bindend mitversichert sind.
Kommt beispielsweise ein Kind in einem Nachhilfekurs eines Vereins wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden, haftet der Seminar- oder Kursleiter. Dieser kann angestellt oder auf Honorarbasis arbeiten. Vielleicht sogar unentgeltlich. Die Unterrichtswesenhaftpflichtversicherung schließt explizit beauftragte Personen mit ein.
Möchten Sie mehr wissen?
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
MBM Versicherungsmakler
Holger Rostock u. Dr. G. Ruhbaum GbR
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